|
operated by
HOME
|
|
|
Our terms and conditions Currently, our terms and conditions are not yet available in English. We are working on this issue and will upload an English summary of the most important terms soon.
1. Geltung Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Deutsche Polarflug GbR, Graelstr. 43, 48153 Münster (Polarflug) gelten für jede von Polarflug ausgeschriebene Beförderung von Fluggästen und Handgepäck entweder durch Polarflug oder durch Erfüllungsgehilfen von Polarflug sowie sämtliche damit zusammenhängenden Leistungen. Mit seiner Buchung erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Polarflug ist berechtigt die Durchführung von Beförderungsleistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 2. Leistungen und Leistungseinschränkungen („Wetterklausel“) Der Flug wird vom Leistungsträger, also der Fluggesellschaft, im Auftrage von Polarflug durchgeführt. Datum, Strecke, geplanter Flugzeugtyp, Fluggesellschaft etc. sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Weitere Hauptleistungen als die reine Beförderung sind nicht enthalten. Bei Flügen sind jedoch üblicherweise Nebenleistungen wie Bordverpflegung gemäß Ausschreibung enthalten. Polarflug weist darauf hin, dass bei Sightseeing-Rundflügen eine Moderation, d.h. Erklärung der Flugstrecke, nicht als Bestandteil der Beförderungsleistung zu verstehen ist. In der Regel werden solche Flüge vom Piloten oder von einer anderen Person moderiert. Polarflug garantiert allerdings das Stattfinden einer solchen Moderation oder gar eine bestimmte Qualität einer Moderation nicht. Da das Wetter mitunter auch kurz vor Abflug nicht exakt vorhergesagt werden kann, kann Polarflug keine Garantie dafür geben, dass der Kunde genau das sieht, was er erwartet. Genauso behält sich Polarflug in Abstimmung mit ihren Erfüllungsgehilfen wetterbedingte Routenänderungen und kurzfristige Absagen vor. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung eines Fluges liegt beim Flugpersonal. Ist der Kunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, sind ein Rücktritt und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 3. Buchung und Namensänderung Die Buchung kann über Internet, Telefon, Telefax, e-Mail sowie Reisebüros erfolgen. Buchungen verpflichten zur Abnahme der gewünschten Reiseleistungen. Dabei haftet der Anmelder neben seinen auch für die aus der Anmeldung resultierenden vertraglichen Verpflichtungen anderer Teilnehmer, die er mit angemeldet hat. Der Buchungsvertrag kommt zustande, sobald Polarflug bzw. der jeweilige Mittler oder Wiederverkäufer dessen Annahme schriftlich bestätigen. Datum, Abflugort und –zeit und weitere notwendige Informationen sind dieser Bestätigung zu entnehmen. Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und nur für die in der Buchung genannte Person gültig. Sie ist nicht übertragbar. Namensänderungen sind im Einzelfall bis 7 Tage vor Abflug gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 EUR möglich. Sollte die Buchung über einen Mittler oder Wiederverkäufer erfolgen, gelten zusätzlich dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen. 4. Preise/Zahlung Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort in der bestätigten Sitzplatzkategorie. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Buchung gültige und auf der Buchungsbestätigung genannte Preis. Sollte sich, z. B. im Rahmen einer Sonder-Verkaufsaktion, dieser Flugpreis für das gleiche Produkt nachträglich reduzieren, ist eine Erstattung der Differenz durch Polarflug ausgeschlossen. Die Zahlungsarten Bar und Überweisung werden akzeptiert. Alle Zahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto von Polarflug. Bei kurzfristigen Buchungen muss der Flugpreis bis spätestens 1 Werktag vor Abflug gutgeschrieben worden sein. Ist dies nicht der Fall, ist nach Rücksprache eine Barzahlung vor Abflug nötig. Ist der fällige Flugpreis bis zum Abflug nicht bezahlt, wird Polarflug von der Leistungspflicht befreit und kann von dem Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen. Zusätzlich kann Polarflug über die gebuchten Plätze anderweitig verfügen.
Polarflug und zum Inkasso berechtigte Mittler sind berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen ohne Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen. Kosten des Mahnverfahrens gehen zu Lasten des Kunden.
5. Check-in und Sitzplatzvergabe Wir empfehlen ein Erscheinen zur Abfertigung drei Stunden vor gebuchter Abflugzeit. Der Abfertigungsschalter schließt spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit. Danach ist keine Abfertigung mehr möglich. Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen entfällt der Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Der Fluggast muss zur Abfertigung einen gültigen Reisepass oder amtlichen Lichtbildausweis und seine Tickets bzw. Buchungsbestätigung vorlegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass und ggf. weitere Reiseunterlagen, die für die Einreise im Zielland erforderlich sind (Visa u. ä.) mitzuführen. Dieses gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen wird die Abfertigung verweigert. Der Fluggast bleibt in diesem Fall zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet. Der Fluggast ist alleine für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich. Innerhalb der gebuchten Sitzplatzkategorie besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz. Im Einzelfall ist je nach Flugausschreibung eine Sitzplatzreservierung als Nebenleistung buchbar. Die endgültige Entscheidung über die Sitzplatzverteilung liegt im Zweifelsfalle beim Flugpersonal. Sollte ein vorab gebuchter Sitzplatz doch nicht zugeteilt werden können, sind Rücktritt und Erstattung oder Minderung des Flugpreises ausgeschlossen. Bei Kindern sowie schwangeren und körperlich beeinträchtigten Personen kann keine Vergabe von Sitzplätzen im Bereich von Notausgängen erfolgen. 6. Rücktritt durch den Kunden Der Kunde kann jederzeit von Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Polarflug. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kann Polarflug pauschalisierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen sowie Verpflichtungen gegenüber dem oder den Leistungsträger(n) verlangen. Jedem Kunden ist daher der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung zu empfehlen. Wenn in der Ausschreibung nicht anders angegeben oder schriftlich anders vereinbart, betragen die Rücktrittskosten pro Teilnehmer wie folgt: · bis 6 Monate vor Abflug: 20 % · bis 3 Monate vor Abflug: 50 % · bis 28 Tage vor Abflug: 85 % · danach 100%. Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und bleibt zur Begleichung des Flugpreises verpflichtet, wenn er nicht 60 Minuten vor Abflug unter Vorlage aller erforderlichen Reisedokumente zur Abfertigung erscheint. Dies gilt auch, wenn der Fluggast vorher mitgeteilt hat, dass er den Flug nicht in Anspruch nehmen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Fluggastes nachzuweisen, dass Polarflug durch den Nichtantritt des Fluges ein geringerer Schaden entstanden ist. 7. Rücktritt durch Polarflug Wird die Mindestteilnehmerzahl für einen Flug nicht erreicht, kann Polarflug diesen vor Abflug absagen. Im Fall einer Absage erhält der Kunde den Flugpreis, sofern bereits gezahlt, so schnell wie möglich zurück oder kann bei Verfügbarkeit einen anderen Termin wählen. Weitere Ansprüche des Kunden, also z.B. Schadensersatzansprüche für in Zusammenhang mit der Buchung entstandene Aufwendungen wie Anfahrtskosten oder unnötig aufgewendete Urlaubstage sind ausgeschlossen.
8. Gepäck Bei reinen Rundflügen ist die Aufgabe von Gepäck nicht möglich. Die Bedingungen zur Aufgabe von Gepäck bei Streckenflügen werden Ihnen auf Anfrage mitgeteilt. Es ist dem Fluggast in jedem Fall untersagt, sein Gepäck auf andere Fluggäste zu verteilen. Die Freigepäckgrenze für Handgepäck ist 5 Kilogramm (Maß: 55 cm x 40 cm x 20 cm). Fluggäste, welche entgegen der vorstehenden Regelung Gepäck versuchen mit in die Flugzeugkabine zu nehmen, haften alleine für Verlust und Beschädigung des Gepäckes. Kinder unter zwei Jahren ohne Sitzplatzanspruch haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von jeglichem Gepäck ist die verfügbare Kapazität und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen. Daher kann der Transport ausgeschlossen sein. 9. Beförderung von Schwangeren Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gilt: Bis zur 28. Schwangerschaftswoche einschließlich werden Schwangere ohne Flugtauglichkeitsbescheinigung befördert; es kann die Vorlage des Mutterschaftspasses zum Nachweis darüber verlangt werden, dass die 28. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist; von der 29. bis zur 34. Schwangerschaftswoche einschließlich erfolgt die Beförderung bei Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbestätigung, welche frühestens 7 Tage vor Reiseantritt ausgestellt sein darf. Beginnend mit der 35. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung ausgeschlossen. Vorstehende Voraussetzungen müssen bei Hin-/Rückflug zum Zeitpunkt des Antritts des Fluges vorliegen. 10. Beförderung von behinderten Passagieren Vorliegende körperliche Beeinträchtigungen müssen bereits bei Buchung mitgeteilt werden. Die Mitnahme eines Rollstuhles je behinderten Fluggastes ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle begrenzt. Die Rollstühle müssen zusammenklappbar sein und dürfen nur mit einem von einer Trockenbatterie angetriebenen Motor ausgestattet sein. Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Rollstühlen ist die verfügbare Kapazität und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen. Daher kann in Einzelfällen der Transport ausgeschlossen sein. Eine Begleitperson hat keinen Anspruch auf kostenlose Beförderung, sie muss den vollen Flugpreis entrichten. 11. Beförderung von Kindern und Jugendlichen Die Beförderung von Kleinkindern unter zwei Jahren ist ausgeschlossen. Kinder unter 14 Jahren werden nur in Begleitung einer volljährigen Person befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt. Kinder und Jugendliche im Alter von 14 Jahren und jünger als 16 Jahren werden nur befördert, wenn die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigten vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es ist Sache des Fluggastes etwa erforderliche Unterlagen mitzuführen. POLARFLUG stellt keine Begleitung oder Aufsicht und haftet nicht für die Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht. Kinder und Jugendliche müssen ebenso wie Erwachsene beim Einchecken einen amtlichen Lichtbildausweis (oder eine entsprechende Eintragung im amtlichen Lichtbildausweis ihres Erziehungsberechtigten) vorweisen. 12. Beförderung von Tieren Die Beförderung von Tieren ist ausgeschlossen. 13. Nichtdurchführung des Fluges Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen sind berechtigt von der Durchführung des Fluges abzusehen, wenn die Durchführung des Fluges von bei der Buchung nicht erkennbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. In Abhängigkeit vom gewählten Flugzeugtyp können Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen ungünstiger Witterungsbedingungen von der Durchführung des Fluges absehen. Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen sind ferner berechtigt, von der Durchführung des Fluges abzusehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbaren, nicht von Polarflug und ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Umständen wie Streiks oder behördlichen Anordnungen, die nicht von Polarflug und / oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung eines Fluges liegt beim Flugpersonal. Im Fall einer Absage erhält der Kunde den Flugpreis, sofern bereits gezahlt, so schnell wie möglich zurück oder kann bei Verfügbarkeit einen anderen Termin wählen. Weitere Ansprüche des Kunden, also z.B. Schadensersatzansprüche für in Zusammenhang mit der Buchung entstandene Aufwendungen wie Anfahrtskosten oder unnötig aufgewendete Urlaubstage sind ausgeschlossen.
14. Preisanpassung Polarflug ist berechtigt, den bestätigten Flugpreis in dem Umfang zu ändern, in welchem Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder Steuern, deren Berechnung pro Fluggast oder Flug erfolgt, erhöht oder neu eingeführt wurden. Die Erhöhung des Flugpreises erfolgt unmittelbar pro Fluggast bzw. pro Sitzplatz. Voraussetzung ist, dass zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugtermin mehr als vier Monate liegen. Polarflug behält es sich ferner vor, die mit der Buchung bestätigten Preise bei sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Treibstoffkosten in dem Umfang anzupassen, wie dies das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigt, sofern der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises hat Polarflug den Fluggast unverzüglich und spätestens 21 Tage vor Abflug davon in Kenntnis zu setzten. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Flugpreises ist der Fluggast berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Beförderung auf einem mindestens gleichwertigen Flug zu verlangen, wenn Polarflug in der Lage ist, einen solchen Flug ohne Mehrpreis für den Fluggast anzubieten. Der Fluggast hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von Polarflug über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
15. Beförderungsverweigerungsrecht Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen sind berechtigt es abzulehnen, den Fluggast oder sein Gepäck zu befördern oder weiter zu befördern oder die Beförderung vorzeitig abzubrechen, wenn einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist: - die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen; - die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen; - der geistige oder psychische Zustand, einschließlich alkoholischer oder rauschmittelbedingter Beeinträchtigungen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar; - der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert; - der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge wurden nicht bezahlt; - der Fluggast hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Dokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung; - der Fluggast nennt eine falsche Buchungsnummer oder die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist; - der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von Polarflug oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von Polarflug oder ihrer Erfüllungsgehilfen; - der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich; - der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von Polarflug oder ihrer Erfüllungsgehilfen geführt hat, oder Polarflug und / oder ihre Erfüllungsgehilfen haben dem Fluggast Hausverbot erteilt Die Beförderung durch Polarflug beschränkt sich auf die vertraglichen Flüge, jedoch nicht auf Anschlussflüge. Für das Erreichen von Anschlussflügen kann nicht gesorgt werden. Eine Garantie hierfür wird nicht übernommen. Sollte der Fluggast trotzdem einzelne Flüge miteinander kombinieren, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Genauso ist Polarflug nicht dafür verantwortlich, wenn die Annahmeschlusszeit aufgrund eines verspäteten Zubringers verpasst wird.
16. Flugsicherheit/unerlaubtes Gepäck Es gelten die Vorschriften der EU-Verordnung EU VO 1546/2006 vom 6.11.2006. Im Übrigen gilt: Dem Fluggast ist es untersagt, jegliches elektronisches Gerät während des Starts und während der Landung zu nutzen. Funktelefone dürfen während des gesamten Fluges nicht genutzt werden. Sonstige elektronische Geräte sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch die Flugbegleiter erlaubt. Der Fluggast darf nicht mitführen: - Gegenstände, die nicht für den Gebrauch des Fluggastes während der Reise bestimmt sind - Gegenstände die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, insbesondere Explosionsstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeglicher Art, d.h. alle Gegenstände oder Substanzen die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind; - Gegenstände, die nach Ansicht von Polarflug oder ihres Erfüllungsgehilfen wegen ihres Gewichtes, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind Es ist dem Fluggast untersagt, an seiner Person oder in seinem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitzuführen. Dies gilt auch für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jeder Art sowie für Gegenstände, welche ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken. Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, die Beförderung jedes unter den vorstehenden Absätzen genannten Gegenstandes abzulehnen, dies gilt auch für eine Weiterbeförderung. Sämtliche Gegenstände, die eventuell als Waffen verwendet werden könnten, wie Spielzeuggewehre, Katapulte, Bestecke, Rasierklingen, große Sportschläger, Billard-, Snooker- oder Poolstöcke und scharfe Gegenstände sind im Fluggastraum untersagt. Sie dürfen, soweit zulässig, nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Vor Antritt der Reise sind diese Gegenstände aus dem Handgepäck zu entfernen. Dies gilt auch für andere Gegenstände wie z.B. Nagelscheren, Nagelfeilen, Stilkämme und Spritzen und ähnliches. Es ist untersagt, im aufgegebenen Gepäck verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände, elektronische Geräte jeder Art, Schmuck, Silber, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder andere Wertsachen, Geschäftspapiere oder Muster, Reisepässe, Personalausweise und sonstige Dokumente zu befördern. 17. Entscheidungsbefugnis/Verhalten an Bord Der Luftfrachtführer hat die volle Entscheidungskompetenz über die Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des Gepäckes. Er ist berechtigt, sämtliche notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Er trifft alle Entscheidungen ob und wie der Flug durchgeführt wird. Dies umfasst auch, falls das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal erfordert. 18. Haftung Die Haftung von Polarflug (vertraglicher Luftfrachtführer) und ihrer Erfüllungsgehilfen (ausführender Luftfrachtführer, d.h. die den Flug durchführende Fluggesellschaft) aufgrund der Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetztes, des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens sowie den ABB von Polarflug. Die Haftung von Polarflug und ihrer Erfüllungsgehilfen für Folgeschäden ist in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Verursachung beschränkt. Die Vorschriften des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens bleiben unberührt. Die Haftung von Polarflug und ihrer Erfüllungsgehilfen bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes unterliegt bei Beförderung ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz und diesen ABB, bei internationalen Beförderungen den Bestimmungen des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens sowie diesen ABB. Die Einwendungen aus dem Montrealer Flugverkehrsübereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht gelten uneingeschränkt. Die Haftung von Polarflug und ihrer Erfüllungsgehilfen wird nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen erweitert, da diese Regelung nur den ausführenden Luftfrachtführer betrifft, sofern dieser ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem EU-Mitgliedsstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung ist. Die Haftungsbegrenzungen des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens gelten uneingeschränkt. Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) wenn ein Fluggast befördert wird, dessen Alter, geistiger Zustand oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt und soweit durch diesen Zustand der fragliche Personenschaden (einschließlich Tod) verursacht worden ist. Fluggäste, für die die Beförderung aus den vorgenannten Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben Polarflug vorab über die Umstände der Gefährdung zu informieren. Im Zweifel haben Polarflug und ihre Erfüllungsgehilfen das Recht, die Beförderung zu verweigern. 19. Meldung von Gepäckschäden, Verlusten / Frist für Ersatzansprüche und Klagen Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust ist eine Meldung des Schadens gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen unmittelbar zu erfolgen und zwar durch Aufnahme eines Schadensprotokolls. Hat es der Berechtigte versäumt, nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls am 7. Tag nach Erhalt des Gepäckes Anzeige an den Luftfrachtführer zu erstatten, ist jede Klage ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls das Gepäck verspätet ausgeliefert wurde und die Anzeige nicht unverzüglich, jedenfalls am 21. Tag nach Andienung des Gepäckes erstattet wurde. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden. Nimmt der Fluggast ohne schriftliche Beanstandung das Gepäck bei der Auslieferung an, so wird vermutet, dass das Gepäck im guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Ein Koffer oder ein ähnliches Behältnis zum Schutz des Inhaltes muss Kratzer und Druck aushalten. Ein Gepäckverlust ist unverzüglich bei Beendigung des Fluges bei dem Abfertigungsagenten des Zielflughafens zu melden. Unbeschadet der vorstehenden Regelung gilt, dass eine Klage auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art bei einer internationalen Beförderung nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden kann, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeuges am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen oder vom Tage an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. 20. Änderungen Diese ABB sind unabänderlich. Niemand ist berechtigt, diese ABB abzuändern, zu ergänzen oder auf ihre Anwendbarkeit zu verzichten. 21. Sonstiges Für sämtliche Klagen, die im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes durch Polarflug entstehen, gilt der Gerichtsstand der deutschen Zweigniederlassung in Essen. Dies gilt nicht soweit ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Ferner gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Anwendungsbereich des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens und ebenfalls nicht gegenüber Personen, die nicht Kaufmann sind und einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. 22. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Klausel dieser Allgemeine Beförderungsbedingungen ungültig sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. ***** Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (valid for bookings until 8 JAN 2007) der
Deutsche Polarflug: Manuel Kliese, Sven Maertens und
Sebastian Schmitz GbR 1. Geltung 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle im Auftrage der Polarflug durchgeführten Rund- und Sonderflüge. Leistungsträger ist die mit dem jeweiligen Flug beauftragte Fluggesellschaft, welche zudem die Rolle des haftenden Luftfrachtführers einnimmt. Wird Polarflug nur als Vermittler tätig, gelten die in der entsprechenden Ausschreibung genannten Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Sofern in der entsprechenden Ausschreibung nicht explizit anders angegeben, kombiniert Polarflug niemals mehr als eine Reiseleistung miteinander und nimmt daher nie die Rolle eines Reiseveranstalters im Sinne des Reisevertragsrechts ein. 1.2. Zusätzlich gelten die Beförderungsbedingungen des haftenden Luftfrachtführers und die Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung der Zusatzabkommen von Den Haag und Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. 1.3. Sollte die Buchung eines im Auftrag von Polarflug durchgeführten Rund- oder Sonderfluges über einen Mittler oder Wiederverkäufer erfolgen, gelten zusätzlich dessen Vermittlungsbedingungen. 1.4. Mit seiner Buchung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
2.1. Buchungsaufträge können schriftlich, fernmündlich oder online direkt oder über Mittler erfolgen. Polarflug führt die Buchungsaufträge alsbald aus, sofern die gewünschten Plätze verfügbar sind. 2.2. Buchungsaufträge sind als ein Vertragsangebot verbindlich. Dabei haftet der Anmelder neben seinen auch für die aus der Anmeldung resultierenden vertraglichen Verpflichtungen anderer Teilnehmer, die er mit angemeldet hat. Der Buchungsvertrag kommt zustande, sobald Polarflug bzw. der jeweilige Mittler oder Wiederverkäufer dessen Annahme schriftlich bestätigen. Datum, Abflugort und –zeit und weitere notwendige Informationen sind dieser Bestätigung zu entnehmen. 2.3. Konkrete Sitzplatzreservierungen innerhalb der gebuchten Kategorie sind nur möglich, wenn diese Möglichkeit explizit in der Ausschreibung genannt wird, und sind vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen. Sollte der vorab gebuchte Sitzplatz doch nicht zugeteilt werden können, sind Rücktritt und Erstattung oder Minderung des Flugpreises ausgeschlossen. Wurde für die Platzreservierung eine Reservierungsgebühr gezahlt, wird diese auf Antrag nach dem Flug erstattet, sollte der gewünschte Platz nicht verfügbar sein.
3.1 Die Zahlungsarten Bar und Überweisung werden akzeptiert. Alle Zahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto von Polarflug bzw. des jeweiligen Mittlers zu tätigen.
3.2 Bei kurzfristigen Buchungen muss der Flugpreis bis spätestens 1 Werktag vor Abflug gutgeschrieben worden sein. Ist dies nicht der Fall, ist nach Rücksprache eine Barzahlung vor Abflug nötig. Ist der fällige Flugpreis bis zum Abflug nicht bezahlt, wird Polarflug von der Leistungspflicht frei und kann von dem Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat. Zusätzlich kann Polarflug über die gebuchten Plätze anderweitig verfügen.
3.3. Polarflug und zum Inkasso berechtigte Mittler sind berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 14 Tagen ohne Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
4. Flug- und Reisepreise 4.1. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Buchung gültige und auf der Buchungsbestätigung genannte Preis. Sollte sich, z. B. im Rahmen einer Sonder-Verkaufsaktion, dieser Flugpreis für das gleiche Produkt nachträglich reduzieren, ist eine Erstattung der Differenz durch Polarflug ausgeschlossen. 4.2. Polarflug kann bis zum 21. Tag vor Abflug Preiserhöhungen von bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger beispielsweise aufgrund gestiegener Flughafengebühren oder Treibstoffkosten erhöht haben. Eine zulässige Preiserhöhung hat Polarflug unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
5.1. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen bestimmt sich nach den Angaben in der Buchungsbestätigung sowie in der Ausschreibung. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
5.2 Der Rund- oder sonstige Sonderflug wird vom Leistungsträger, also der Fluggesellschaft, exklusiv im Auftrage von Polarflug durchgeführt. Datum, Strecke, geplanter Flugzeugtyp, Fluggesellschaft etc. sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Polarflug kann über die Plätze in der Maschine frei verfügen und zu selbst bestimmten Preisen an seine Kunden direkt oder über Mittler weiterverkaufen.
5.3. Weitere Hauptleistungen als die reine Beförderung sind nicht enthalten, außer im Angebot wird gesondert darauf hingewiesen (siehe 1.1.). Bei Flügen sind jedoch üblicherweise Nebenleistungen wie Bordverpflegung gemäß Ausschreibung enthalten. Polarflug weist darauf hin, dass bei Sightseeing-Rundflügen eine Moderation, d.h. Erklärung der Flugstrecke, nicht als Bestandteil der Beförderungsleistung zu verstehen ist. In der Regel werden solche Flüge vom Piloten oder von einer anderen Person moderiert. Polarflug garantiert allerdings das Stattfinden einer solchen Moderation oder gar eine bestimmte Qualität einer Moderation nicht.
5.4 Da das Wetter mitunter auch kurz vor Abflug nicht exakt vorhergesagt werden kann, kann Polarflug keine Garantie dafür geben, dass der Kunde genau das sieht, was er erwartet. Genauso behält sich Polarflug in Abstimmung mit dem Leistungsträger wetterbedingte Routenänderungen und kurzfristige Absagen (s. a. Punkt 7) vor. Die Entscheidung über den Flug fällt letztendlich der Pilot. Ist der Kunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, sind ein Rücktritt und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 5.5 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen sind nur gestattet, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Angebots nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat Polarflug unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
6. Rücktritt durch den Fluggast / Namensänderungen 6.1. Der Kunde kann jederzeit von Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Polarflug. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kann Polarflug pauschalisierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen sowie Verpflichtungen gegenüber dem oder den Leistungsträger(n) verlangen. Jedem Kunden ist daher der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung zu empfehlen. Wenn in der Ausschreibung nicht anders angegeben oder schriftlich anders vereinbart, betragen die Rücktrittskosten pro Teilnehmer wie folgt: · bis 6 Monate vor Abflug: 20 % · bis 3 Monate vor Abflug: 50 % · bis 28 Tage vor Abflug: 85 % · danach 100%.
6.2. Namensänderungen sind grundsätzlich bis einen Werktag vor Abflug gegen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30,00 € möglich. Dies gilt für alle Rundflüge, die exklusiv im Auftrag von Polarflug durchgeführt werden. Sollte beispielsweise bei Linienflügen aufgrund der Beförderungsbedingungen der durchführenden Fluggesellschaft eine Namensänderung nicht oder nur zu erhöhten Bearbeitungsgebühren möglich sein, wird darauf in der Leistungsbeschreibung hingewiesen.
7.1. Wird die Mindestteilnehmerzahl für einen Flug nicht erreicht, kann Polarflug diesen vor Abflug absagen.
7.2. Polarflug ist darüber hinaus berechtigt, einen Flug im Falle außergewöhnlicher Umstände auch kurzfristig, d.h. im Extremfall erst kurz vor Abflug, abzusagen. Außergewöhnliche Umstände können u. a. sein: · schlechtes Wetter (insbesondere bei Rundflügen; die Entscheidung über die Absage fällt hier der Flugkapitän der beauftragten Fluggesellschaft) · fehlende oder kurzfristig entzogene Genehmigungen durch die jeweilige Luftfahrtbehörde · ein technischer Defekt oder eine Verspätung des eingeplanten Flugzeuges · höhere Gewalt
7.3. Im Fall einer Absage gemäß § 7.1 oder 7.2 erhält der Kunde den Flugpreis, sofern bereits gezahlt, so schnell wie möglich zurück oder kann bei Verfügbarkeit einen anderen Termin wählen. Weitere Ansprüche des Kunden, also z.B. Schadensersatzansprüche für in Zusammenhang mit der Buchung entstandene Aufwendungen wie Anfahrtskosten oder unnötig aufgewendete Urlaubstage sind ausgeschlossen.
8.1. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft der Leistung, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger, also im Falle eines Fluges gegenüber der Fluggesellschaft, zu rügen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe oder ist dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar, hat der Kunde den Mangel so schnell wie möglich, bei Polarflug anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen den Veranstalter sind innerhalb von 4 Wochen nach der Leistungserbringung in Schriftform geltend zu machen. Die Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
8.2. Bei Schäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung eines durch Polarflug beauftragten Leistungsträgers stehen, z.B. also bei Personen- oder Sachschäden während eines Rundfluges, haftet nicht Polarflug, sondern der jeweilige Leistungsträger. Ansprüche sind in diesem Fall direkt gegen den Leistungsträger geltend zu machen. 8.3. Vermittelt Polarflug Fremdleistungen, haftet Polarflug nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der vermittelten Flug- und Reiseleistungen. Die vertragliche Haftung von Polarflug aus der Vermittlungstätigkeit ist auf den eineinhalbflachen Flug- bzw. Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
9.1 Bei sämtlichen Flügen, also auch bei Rundflügen, haben alle Teilnehmer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen und diesen beim Check-in vorzuzeigen. Eine Nichtbeachtung durch einen Teilnehmer führt zum Ausschluss von der Beförderungsleistung, ohne dass eine Rückerstattung des Flugpreises eingeräumt werden kann.
9.2. Bei Auslandsreisen hat sich der Kunde über die Einhaltung notwendiger Pass-
und Visumerfordernisse, einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten bei den zuständigen
Behörden zu informieren. Für die Beschaffung jener Dokumente ist der Fluggast
bzw. Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. 10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzten, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. 9. Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- oder Wechselforderungen, ist Münster als Sitz der Gesellschaft.
|